Amtshaftungskammer
Für Schadenersatzansprüche aus Amtshaftung ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Erstinstanzlich zuständig ist - unabhängig vom Streitwert - ausschließlich die Amtshaftungskammer des Landgerichts (§ 40 Abs. 2 VwGO, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).
Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Behörde, die zur Vertretung des Landes berufen ist, ihren Sitz hat (§ 18 ZPO). Eine weitere örtliche Zuständigkeit ergibt sich für das Landgericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen worden ist (§ 32 ZPO). Sind mehrere Gerichtsstände begründet, hat der Kläger ein Wahlrecht (§ 35 ZPO).
Vor dem Landgericht besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Quelle: Haufe.de
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