Notwendige Schritte zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates auf deutschem Boden
Kompletter Neuaufbau des gesamten Systems in völliger Entscheidungsfreiheit des außen wie innen unabhängig- freiheitlichen Nationalstaates!
Sieben Punkte Programm zur Wiederherstellung des Völkerrechts in Deutschland, Europa und auf der gesamten Erde
*I. Die Herstellung der uneingeschränkten Souveränität Deutschlands durch Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates Deutschland u./ o. Deutsches Reich (beide Begriffe bezeichnen ein und dasselbe Völkerrechtssubjekt!)
Der ewige Bund der deutschen Stämme heißt Heimatreich der Deutschen.
Der Begriff „Deutschland“ ist nur eine historisch eingebürgerte umgangssprachliche Bezeichnung ohne jegliche Rechtswirksamkeit.
*II. Der zwingend notwendige (ehrenhalber) Abschluss der Friedensverträge mit über 54 Nationen zur endgültigen und dauerhaften Beendigung des bis heute fortgeführten zweiten Weltkrieges!
*III. Befreiungsgesetz Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) – „Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung“:
Vollzitat: „Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146) Art. 139 Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Die Umsetzung des Potsdamer Abkommens vom 2. August 1945 mittels Entnazifizierung aller Deutschen durch die Befreiung der Deutschen aus der nationalsozialistischen deutschen Zwangsangehörigkeit = deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 gemäß Artikel 116 GG für die BRD durch Rückführung der Person in die ursprüngliche Bundesstaatsangehörigkeit gemäß unveränderten Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) I vom 22. April 1871.
Dazu gehört auch die Beseitigung und strafbewehrtes Verbot aller nationalsozialistischen Rechtsinhalte, Rechtsnormen, Verordnungen und Gesetze in Deutschland!
IV. Geltungsdauer Artikel 146 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland:
Vollzitat: „Grundgesetz XI. Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116 - 146) Art. 146 Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Die Deutschen geben sich nach der Herstellung der Einheit und Freiheit Deutschlands in freier Selbstbestimmung über eine Nationalversammlung Verfassungsgebende Versammlung) mittels Volksabstimmung (Referendum) ihre Verfassung!
V. Sofortiger Austritt Deutschlands aus der privaten Interessengemeinschaft Europäische Union – 4. Reich Walter Hallstein Projekt und dem US-Kriegsbündnis NATO u./o. OTAN!
(Sofern die BRD-Verträge grundsätzlich für Deutschland zutreffend)
VI. Abschaffung des Dollar-basierten Schuldgeldsystems und mittelfristig generelle Abschaffung des Geldes als Tauschhilfe!
VII. Schrittweise Umsetzung des Heimat- und Friedensprogramms – Das Reformprogramm für Deutschland als Ideenvorlage!
Einrichtung Nationaler Übergangsrat - nationale Übergangsregierung auf deutschem Boden durch die deutsche Minderheit
Rechtliche Grundlage: Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung gemäß UN- Resolution 56/83, Kapitel 2, Artikel 10
I. Das Verhalten einer aufständischen Bewegung, die zur neuen Regierung eines Staates wird, ist als Handlung des Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten.
II. Das Verhalten einer aufständischen oder sonstigen Bewegung, der es gelingt, in einem Teil des Hoheitsgebietes eines bestehenden Staates oder in einem seiner Verwaltung unterstehenden Gebiet einen neuen Staat zu gründen, ist als Handlung des neuen Staates im Sinne des Völkerrechts zu bewerten.
Folgende Maßnahmen müssten wie in solchen Sachverhalten üblich durchgeführt werden, wenn sich alle Erkenntnisse und beweiskräftigen Dokumente tatsächlich in ihrer Richtigkeit bestätigen:
Das Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland (BRD) wurde am 23. Mai 1949 im Auftrag der alliierten Siegermächte des zweiten Weltkrieges für (!) die Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt.
Nicht etwa für das deutsche Volk oder "Dem deutschen Volke" wie es am Hauptportal des Reichstages in großen Lettern steht.
Dieses alliierte Militär-Grundgesetz ist die höchste Rechtsnorm für die Bundesrepublik Deutschland.
Die alliierten Siegermächte sind bis heute für (!) die Entnazifizierung (Befreiung) Deutschlands und des deutschen Volkes gesetzlich-vertraglich zuständig.
Artikel 139 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: „Befreiungsartikel - Fortgelten der Vorschriften über Entnazifizierung“ aus *SHAEF – Zitat: „Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“
Die bis zum heutigen Tage rechtsgültigen SHAEF–Gesetze, Verordnungen und Anweisungen werden also vom Grundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland nicht berührt und sind weiterhin rechtsgültig.
Alle nationalsozialistischen, faschistischen Gleichschaltungsgesetze und Verordnungen/ Rechtsinhalte wurden durch die alliierten Siegermächte mit *SHAEF-Gesetz Nr. 1 Artikel III generell strafbewehrt verboten und aufgehoben - Zitat:
„Die Auslegung oder Anwendung deutschen Rechts nach nationalsozialistischen Lehren, gleichgültig wie und wann dieselben kundgemacht wurden, ist verboten.“
Das bedeutet, die Aufhebung aller nationalsozialistischen Gesetze und Rechtsinhalte, damit auch die zwingend notwendige Aufhebung der von Adolf Hitler und seiner Reichsregierung am 5. Februar 1934 zwangsverordneten „deutschen Staatsangehörigkeit“ (Artikel 16 und Artikel 116 GG für die BRD) durch Entnazifizierung der Person über Wiederherstellung der Bundesstaaten und der Bundesstaatsangehörigkeit im Deutschen Heimat-Reich gemäß erster *RuStAG vom 22. April 1871 (RGBI. S. 87) „Inland §1. Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.“
In Kombination mit:
Artikel 146 Grundgesetz für (!) die Bundesrepublik Deutschland
(Geltungsdauer/ Laufzeit) der Bundesrepublik Deutschland - Zitat: “Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.”
Erster Schritt:
Einheit und Freiheit Deutschlands durch völkerrechtliche Wiedervereinigung und Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlichen Staates „Deutsches Reich“ c/o „Deutschland“ - damit Befreiung der vom alliierten Militär-Grundgesetz für die BRD überlagerte, bis heute rechtsgültige, letzte historische Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. (siehe u. a. SHAEF und Artikel 140 GG für die BRD)
Zweiter Schritt:
Die vollständige Reformierung der sog. „Weimarer Reichsverfassung“ von 1919 im handlungsfähigen Staat „Deutsches Reich“ u./ o. „Deutschland“ über eine Nationalversammlung/ verfassungsgebende Versammlung durch Volksabstimmung in freier Entscheidung des deutschen Volkes.
Dritter Schritt:
Die Wiederherstellung der Bundesstaaten-Struktur; der Königreiche, Herzog- und Fürstentümer, freien Reichs- und Hansestädte als Basis der Bundesstaatsangehörigkeit für die Person der Stammesdeutschen im Staatenbund „Deutsches Reich“ – Wiedererlangung aller Rechte für die Deutschen.
Maßnahmen zur Befreiung Deutschlands und in Folge der gesamten Menschheit aus der nazistischen Tyrannei zur Wiederherstellung der „konzeptionellen Sicherheit für soziale Systeme im Völkerbund“
1. Bildung Nationaler Übergangsrat durch die deutsche Minderheit in Zusammenarbeit mit allen verantwortungsfähigen, verantwortungsgewillten, positiv zukunftsorientierten Kräften mit staatenlos.info - Kommission 139.
Mit diesem Schritt geht Staatenlos.info – Kommission 139 in den Nationalen Übergangsrat auf.
Ein nationaler Übergangsrat ist eine sog. „rechtmäßige juristische Entität“, die auch von der NATO und der UN anerkannt ist.
Gesetzliche Grundlagen: 1 Staatsgründung
UN-Resolution 56/83, Kapitel 2, Artikel 9
Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen für das betroffene Volk.
Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechts zu werten, wenn die Person oder die Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen faktisch hoheitliche Befugnisse ausübt und die Umstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern.
Nationalversammlung bzw. Verfassunggebende Versammlung
Die völkerrechtlichen Instrumente dazu sind die Nationalversammlung und/ oder verfassunggebende Versammlung, welche durch den Übergangsrat einzuberufen ist.
Aus der einzuberufenden Nationalversammlung müssen die Verfassung und die Übergangsregierung hervorgehen.
Rechtliche Basis:
1) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) - Artikel 146, Artikel 25 und Artikel 133 in der Fassung vom 23. Mai 1949 bis zum 29. September 1990.
Übrigens: die Streichung des räumlichen Geltungsbereiches des Grundgesetzes und somit die Trennung zwischen dem freien Gebiet/ Landfläche von Deutschland und der verbliebenen Besatzungsordnung "BRD-Grundgesetz", die nur noch auf den "freiwilligen Teilnehmern an der BRD" liegt, finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil II. Seite 890, Kapitel II, Artikel 4, Absatz 2 vom 23.09.1990 - rechtswirksam zum 29.09.1990. (siehe auch Seite 885 - Artikel 23 "weggefallen")
2) Urteil Bundesverfassungsgericht BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat, Leitsätze 21, 27 und 29.
3) UN-Selbstbestimmungsrecht der Völker, Artikel 1 der UN-Charta - UN-Zivilpakt und UN-Sozialpakt
Urteil des Bundesverfassungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland BVerfG 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951, II. Senat,
Leitsatz 21: Eine verfassunggebende Versammlung ist ein weltweit anerkannter, völkerrechtlicher Akt und hat einen höheren rechtlichen Rang als die auf Grund der erlassenen Verfassung gewählte Volksvertretung (siehe Art. 25 GG). Sie ist im Besitz des „pouvoir constituant“. Mit dieser besonderen Stellung ist unverträglich, dass ihr von außen Beschränkungen auferlegt werden. Ihre Unabhängigkeit bei der Erfüllung dieses Auftrages besteht nicht nur hinsichtlich der Entscheidung über den Inhalt der künftigen Verfassung, sondern auch hinsichtlich des Verfahrens, in dem die Verfassung erarbeitet wird.
Leitsatz 27: Das Bundesverfassungsgericht der BRD erkennt die Existenz über positiven, auch den Verfassungsgesetzgeber bindenden Rechtes an und ist zuständig, das gesetzte Recht daran zu messen.
Leitsatz 29: Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, dass eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch dass den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Weg entzogen wird.
Gesetze international zu denen sich die BRD"ius cogens" (unabänderlich) verpflichtet hat und aus dem Grundgesetz:
UN - Selbstbestimmungsrecht der Völker - Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung (siehe Art. 146 GG).
(2) Alle Völker können für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen, unbeschadet aller Verpflichtungen, die aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des gegenseitigen Wohles sowie aus dem Völkerrecht erwachsen. In keinem Fall darf ein Volk seiner eigenen Existenzmittel beraubt werden.
(3) Die Vertragsstaaten, einschließlich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind (siehe Art. 133 GG), haben entsprechend der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten. Weiter UN-Zivilpakt und der UN-Sozialpakt.
Der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika, Christian Herter (Secretary of State), Beauftragter Vertreter der westlichen Hauptsiegermacht, vom 18. Mai 1959 anlässlich der Genfer Außenministerkonferenz - Zitat:
„Die Bundesrepublik Deutschland und die sogenannte Deutsche Demokratische Republik stellen nicht – und zwar weder getrennt noch gemeinsam – eine gesamtdeutsche Regierung dar, die ermächtigt wäre, für das als Deutschland bekannte Völkerrechtssubjekt zu handeln und Verpflichtungen einzugehen.“
Kommentar: Diese Aussage steht im Einklang mit den Festlegungen der vier alliierten Siegermächte bezüglich „Deutschland/ Germany“ während der Außenministerkonferenz in Moskau von 1943, dem Londoner Protokoll von 1944, wie der Potsdamer Konferenz von 1945 und der Erklärung zur völkerrechtlichen Anerkennung des Völkerrechtssubjekts Deutschland/ Germany im Gebietsstand vom 31. Dezember 1937.
Die nationale Übergangsregierung im gegenwärtigen Deutschland
Die Übergangsregierung wird über einen nationalen Übergangsrat in Abstimmung der alliierten Siegermächte c/o Russland durch die deutsche Minderheiten-Initiative staatenlos.info – Kommission139 gebildet.
Hierbei geht es allerdings nicht um die Neugründung, sondern um die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Völkerrechtssubjekts –mit der völkerrechtlichen Bezeichnung „Deutschland – gleichbedeutend das „Deutsche Reich“.
Beweis:
Urteil Bundesverfassungsgericht der BRD - Zitat: „Es wird daran festgehalten (vgl z. Bsp. BVerfG, 1956-08-17, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85 <126>), dass das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch die Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die Alliierten noch später untergegangen ist; es besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation nicht handlungsfähig. Die BRD ist nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in Bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings teilidentisch".
Die PERSON als Waffe gegen den Menschen!
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Paragraf 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Der entscheidende (juristische) Unterschied zwischen Menschen und Person
Definition „Mensch“:
„Der Mensch“ ist ein mit Sprachvermögen, Verstand, Vernunft, Gewissen, Mitgefühl, vernetztem Denken begabtes, frei beseeltes Lebewesen, welches in seinem gesamten Leben schöpferisch auf der Erde tätig ist.
„Der Mensch“ steht im Mittelpunkt des von ihm gestalteten Rechtes.
Der Mensch selbst ist nicht rechtsfähig und steht außerhalb des von ihm geschaffenen Rechtes.
„Der Mensch“ sollte die zehn göttlichen Gebote als Fundament für sein Dasein ansehen.
Definition „Person“:
Herkunft, ab dem 3. Jahrhundert als person(e) aus lateinisch persona „Maske des Schauspielers“,
lateinisch per-sonare für „durchtönen“ - nämlich die Stimme durch die Maske.
Der Mensch wurde spätestens mit Einführung des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis ab Januar 1756 (römisches Recht) ungefragt zum Träger „der Person“ gemacht.
„Die Person“ des Menschen ist rechtsfähig und unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. Die Person hat bestimmte Rechte gegenüber dem Staat.
zitierte Beweise von Seiten des Systems in Deutschland:
Ein Mensch ist nicht rechtsfähig, denn vor (davor) dem Gesetz sind alle Menschen gleich. Nach (danach) dem Gesetz sind alle Menschen ungleich, denn hat der Mensch Rechte übertragen bekommen, dann ist er nicht mehr als Mensch zu betrachten, sondern als Person.
Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch gemeint, der dem Menschen wegen seines Menschseins zukommt - Quelle: BVerfGE 87, 209/228.
Daraus folgt, dass der Mensch als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert anerkannt wird und als Mensch (Subjekt) behandelt werden muss - Quelle: BVerfGE 45, 187/228.
Insoweit steht dem Menschen ein Elementarschutz zu, weshalb alle Handlungen verboten sind, mit der die aus der Menschenwürde fließende Subjektqualität verletzt werden könnte.
Verboten ist daher auch, Menschen als Objekt, also als Person zu behandeln - Quelle: BVerfGE 63, 332/337.
Auszug juristisches Wörterbuch Köbler:
„Der Mensch“:
ist das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen von seiner Geburt bis zu seinem Tod. Der Mensch steht im Mittelpunkt des vom ihm gestalteten Rechtes. Er hat bestimmte grundlegende Rechte gegenüber dem Staat.
„Menschenrecht“:
ist das dem Menschen als solches (gegenüber dem Staat) zustehende, angeborene
(unveräußerliche, unantastbare) Recht vor allem die Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum).
„Menschenwürde“:
ist der innere und zugleich soziale Werteanspruch, der den Menschen um seinetwillen zukommt. Die Menschenwürde besteht darin, dass der Mensch als geistig sittliches Wesen von Natur darauf angelegt ist, in Freiheit und Selbstbewusstsein sich selbst zu bestimmen und in der Umwelt auszuwirken. Die Menschenwürde ist unantastbar. Daraus folgt, dass einerseits die Würde des Menschen nach der Verfassung der höchste Wert und damit der Mittelpunkt des Wertesystems ist und andererseits der Staat ausschließlich um den Menschen willen da ist und Verletzungen der Menschenwürde verhindern muss.
So urteilte ein österreichisches Gericht: Da der Mensch “kein Verwaltungsobjekt” darstellt, kann die Staatsgewalt über einen Menschen “NICHT” verfügen. Im Gegenteil ist es die Aufgabe der Staatsgewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Siehe dazu das EU-Verfassungsgesetz aus 2004 und die Menschenrechtskonvention von 1948.
Eine „Person“ ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. (Rechtssubjekt, Rechtsfähigkeit - Definition jur. Wörterbuch Köbler)
Beweis: „Person“ (Quelle: Wikipedia)
(Herkunft, 3. Jahrhundert als person(e) aus lat. persona „Maske des Schauspielers“,
lat. per-sonare für „durchtönen“ (nämlich die Stimme durch die Maske)
BGBEG § 10 „Name“: (1) Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört.
Fall: Beamtenverhältnisse
Fundstellen: BVerfGE 3, 58; DVBl 1954, 86; DÖV 1954, 53; JZ 1954, 76; MDR 1954, 88; NJW 1954, 21 Gericht: Bundesverfassungsgericht Datum: 17.12.1953 Aktenzeichen: 1 BvR 147/52 Entscheidungstyp: Urteil
Ergebnis: Die Abschaffung der Person ist ebenfalls zwingend notwendig!
Flugblatt von Sophie und Hans Scholl